AGB

§ 1 GEMA und weitere anfallende Gebühren

Die Anmeldung sowie die Gebühren der GEMA im Falle einer öffentlichen Veranstaltung
übernimmt der AG ebenso wie weitere anfallende Gebühren.
Die Anmeldungen bei den Behörden (Ordnungsamt und weitere) ist Risiko des AG, der AN
ist verpflichtet nötige Anmeldungen einzuleiten und zu begleiten trägt aber nicht das Risiko
einer Absage. Bei einer Verhinderung der Show durch die Behörden tritt automatisch § 5
Kündigung / Verhinderung in Kraft.

§ 2 Zusätzliche Vereinbarungen

a) Das Wetterrisiko liegt beim AG, selbst bei hohem Niederschlag findet die Show statt, ein

Hinderungsgrund ist starker Wind ab einer Windstärke von 38km/h.b) Werden im Auftrag vom AG Video- und/oder Fotoaufnahmen für
Veranstaltungswerbung, Presse oder interne Dokumentation gemacht, erhält der AN
kostenlos Kopien. Aufzeichnungen für andere Zwecke bedürfen der Genehmigung durch
den AN.
c) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen und von dem AG zur Kenntnis genommen,
dass es sich bei der Show um eine Feuershow handelt. Die Sicherheitsvorschriften
werden von dem AN, dem AG sowie den zuständigen Behörden gemeinsam individuell
festgelegt. Die Einhaltung der Sicherheitsabstände durch das Publikum, andere
Mitwirkende sowie Unbeteiligte sind unbedingt einzuhalten, dafür ist der AG verantwortlich
(u.U. Security etc.).
d) Der AN übernimmt zudem keine Haftung für entgegen der Absprache im
Wirkungsbereich der Feuershow platzierte brennbare Gegenstände (Dekoration,
Musikinstrumente, technisches Equipment, Autos etc.).
e) Die technischen Voraussetzungen für die Leistungserbringung werden vom AG
bereitgestellt: ausreichend Platz und 2 Phasen Stromanschluss.
f) Der AN ist in der Gestaltung seines Programms frei. Art und Charakter der Darbietung
sind dem AG bekannt. Künstlerischen Weisungen des AG oder eines Dritten unterliegt der
AN nicht.
g) Der AN nimmt sich das Recht heraus, nach seinem Ermessen die Feuershow
abzubrechen, wenn eine Gefährdung während der Vorführung entsteht (z.B. durch
Publikum).
h) Sonstige Vereinbarungen wurden nicht getroffen.

§ 3 Kündigung / Verhinderung

a) Der Vertrag kann 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn ohne gegenseitigen Anspruch

gekündigt werden.

b) Kündigt der AG diesen Vertrag länger als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn, so

steht dem Vertragspartner, der über einen längeren Zeitraum disponiert, ein pauschaler

Anspruch in Höhe von 50 v.H. der vereinbarten Gage zu. Kündigt der AG weniger als vier

Wochen vor Beginn der Veranstaltung den Vertrag, so hat er die gesamte vereinbarte

Gage zu bezahlen.

c) Ist der AN nachweislich erkrankt oder durch höhere Gewalt an der Aufführung

verhindert, so entfallen die Leistung und die Gegenleistung. Der AN bemüht sich,

gleichwertigen Ersatz zu finden.

§ 4 Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Nürnberg.

 

Kontakt Philipp
von Philgor Feuershow GmbH

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© by Dipl.- Ing./ Pyrotechniker Philipp Wachendorf von Philgor Feuershow